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Neue EU-Vorschriften: Obligatorische Opt-out- und Opt-in-Funktionen treten am 19. Juni 2026 in Kraft
Die EU führt neue Vorschriften ein, die es Verbrauchern erleichtern sollen, Online-Käufe oder -Dienstleistungen zu stornieren. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Webshops und Online-Dienstleister eine klare, jederzeit verfügbare Stornierungsfunktion (für Produkte) oder Stoppfunktion (für Dienstleistungen) anbieten. Diese Verpflichtung ist im neuen Artikel 230oa des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten.
Das Grundprinzip ist klar: Die Kündigung eines Vertrags muss mindestens so einfach sein wie dessen Abschluss.
In diesem Blog erklären wir, was sich ändert, was das Gesetz genau vorschreibt und wie Sie Ihren Webshop oder Ihre Dienstleistung darauf vorbereiten können.
Was ändert sich?
Verkaufen Sie Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucher? Dann müssen Sie ab dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion anbieten, die
- gut sichtbar ist
- leicht zu finden
- während der gesamten Widerrufsfrist jederzeit verfügbar ist
- direkten Zugang zum Widerrufsprozess bietet
Die Funktion darf nicht hinter Untermenüs, Pop-ups oder zusätzlichen Schritten versteckt sein. Der Verbraucher muss stornieren können, ohne danach suchen zu müssen.
Was bleibt unverändert?
Obwohl eine neue Verpflichtung hinzukommt, bleibt das Widerrufsrecht selbst unverändert. Die gesetzlichen Fristen, Bedingungen und Ausnahmen bleiben wie bisher bestehen. Die Widerrufsfunktion bietet den Verbrauchern lediglich eine zusätzliche, leicht zugängliche Möglichkeit, ihren Widerruf einzureichen. Das Recht bleibt dasselbe, nur der Weg dorthin wird vereinfacht.
Wie soll die Widerrufsfunktion funktionieren?
Das Gesetz schreibt einen einfachen und transparenten Ablauf vor:
- Der Kunde öffnet die Widerrufs- oder Stoppfunktion.
- Der Kunde gibt die erforderlichen Informationen ein.
- Der Kunde bestätigt die Stornierung über eine zweite eindeutige Funktion.
- Sie senden umgehend eine Empfangsbestätigung.
- Für Produkte beginnt dann die Rückgabefrist.
Wichtig: keine zusätzlichen Hürden. Also keine obligatorischen Telefonate, kein Chat mit einem Mitarbeiter, keine unnötigen Formulare.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Online-Shop mit Produkten
Ein Kunde bestellt eine Smartwatch. Seine Bestellübersicht enthält eine übersichtliche Stornierungsfunktion. Er gibt seine Daten ein → bestätigt → erhält sofort eine E-Mail mit der Stornierungsbestätigung. Keine zusätzlichen Schritte, kein Aufwand. Genau so, wie es das Gesetz vorsieht.
Beispiel 2: Online-Dienstleister
Ein Kunde kauft Zugang zu einem Online-Kurs. Die Lernumgebung verfügt über eine Stopp-Funktion auf der Bestellseite. Er muss sich nicht erneut anmelden oder sich durch Menüs klicken. Nach der Bestätigung erhält er sofort eine E-Mail mit der Empfangsbestätigung.
Beispiel 3: Teilweise Stornierung
Ein Kunde bestellt drei Produkte, möchte aber nur eines zurückgeben. Die Widerrufsfunktion muss dies unterstützen: Eine Teilkündigung muss möglich sein.
Für wen gilt dies?
Die Verpflichtung gilt für:
- Online-Shops, die Produkte an Verbraucher verkaufen
- Anbieter von Online-Dienstleistungen (wie Kurse, Coaching, Software, Abonnements)
- Verkäufer über soziale Medien
- grundsätzlich alle, die Online-Fernabsatzverträge abschließen, für die ein Widerrufsrecht gilt
Was können Sie jetzt tun?
Wollen Sie nicht in letzter Minute überrascht werden? Dann legen Sie jetzt los:
- Entscheiden Sie, wo die Widerrufsfunktion auf Ihrer Website oder Plattform platziert werden soll
- Stellen Sie sicher, dass die Funktion leicht zugänglich ist
- Stellen Sie sicher, dass Kunden ohne zusätzliche Schritte stornieren können
- Testen Sie den Prozess regelmäßig.
- Informieren Sie Ihre Kunden klar und deutlich über ihre Widerrufsoptionen.
WebwinkelKeur verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam. Sobald weitere Details zu den genauen Umsetzungsanforderungen bekannt werden, werden wir diese natürlich an unsere Mitglieder weitergeben.